CORONA | UPDATE

 
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

soeben hat uns unsere Landesvereinigung aktuelle Information zu folgenden Themen zukommen lassen:

  • Inkrafttreten IfSG
  • Bekanntmachung der geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger
  • Handlungsoptionen und Handlungspflichten für Unternehmen nach Aufhebung der betrieblichen Zugangskontrolle sowie nach dem Auslaufen der sog. Homeoffice-Angebotsverpflichtung
  • Neue Coronaschutzverordnung NRW

Diese Ausführungen reichen wir direkt an Sie weiter:

Gesetz zur Änderung des IfSG in 2. und 3. Lesung

Mit Ablauf des 19. März 2022 entfällt die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG. Ebenso treten die flächendeckenden 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz und die arbeitgeberseitige Pflicht zur Abgabe eines Angebots auf eine Tätigkeit in der Wohnung bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten außer Kraft.

Notwendige Schutzmaßnahmen können nach der Neuregelung weiterhin Maskenpflichten in bestimmten Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Testverpflichtungen in bestimmten Einrichtungen und Schulen sein. Darüber hinaus können die Länder in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, nach § 28a Abs. 8 IfSG weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Zu diesen Schutzmaßnahmen zählen Maskenpflichten, Abstandsgebote im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr und die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.

Den Ländern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre bislang bestehenden Verordnungen bis zum Ablauf des 2. April 2022 aufrechtzuerhalten. Einige Länder, z. B. Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Brandenburg haben bereits angekündigt, von dieser Möglichkeit ganz oder teilweise Gebrauch zu machen.

 

Bekanntmachung der geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger

Das Bundeskabinett hat die geänderte Corona-ArbSchV am 16. März 2022 verabschiedet. Die Verordnung ist am 18. März 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden (ANLAGE). Sie tritt am 20. März 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 25. Mai 2022.

Die Basisschutzmaßnahmen sollen weiterhin auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept festgelegt werden. Dieses ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Festgelegte Maßnahmen gelten zudem während der Pausenzeit und in den Pausenbereichen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

Wörtlich teilt das MAGS zu den einzelnen Schutzmaßnahmen mit:

„Maskenregelungen in Innenräumen bleiben bestehen, im Freien entfällt die Maskenpflicht. Für besonders risikobehaftete Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten) wurden die im Bundesgesetz jetzt weggefallenen bisher bundeseinheitlichen Vorgaben in der Landesverordnung übernommen.

Für andere Beschränkungen, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren, gibt es auch nach Maßgabe der Übergangsregelung des geänderten Infektionsschutzgesetzes keine Rechtsgrundlage mehr, sodass persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen (private Treffen bisher nur mit eigenem Haushalt oder max. zwei Personen aus einem weiteren Haushalt) sowie Zugangsbeschränkungen für Versammlungen wegfallen. Auch die prozentualen Kapazitätsbegrenzungen und festen Personenobergrenzen für Einrichtungen und Veranstaltungen entfallen, so zum Beispiel für den Besuch von Sportveranstaltungen. Diverse Zugangsbeschränkungen (etwa für Jugendarbeit, Sport im Freien und Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen) werden aufgehoben.“

Zu beachten ist, dass die genannten Schutzmaßnahmen zur Maskentragungspflicht lediglich für die dort genannten Einrichtungen und ggf. auch für deren Beschäftigten gelten, nicht jedoch generell für die Betriebe. Insoweit finden für die Beschäftigten allein die Regelungen der Corona-ArbSchV Anwendung, wonach die Verpflichtung der Maskentragung ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und sodann Bestandteil des betrieblichen Infektions- und Hygienekonzeptes sein kann.

Handlungsoptionen und Handlungspflichten für Unternehmen nach Aufhebung der betrieblichen Zugangskontrolle sowie nach dem Auslaufen der sog. Homeoffice-Angebotsverpflichtung

Bei unserer Landesvereinigung gingen vermehrt Fragen ein, welche Handlungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) die Unternehmen ab dem 20. März 2022 nach wie vor beachten müssen und welche Schutzmaßnahmen sie für ihre Betriebe festlegen können.

Gern geben wir Ihnen die von unternehmer nrw ausgearbeitete Handlungsempfehlung an die Hand (ANLAGE).

Unsere Landesvereinigung weist diesbezüglich noch auf Folgendes hin:

"Durch die Aufhebung der gesetzlichen Verpflichtungen nach § 28b Abs. 3 und 4 IfSG werden die Unternehmen zwar einerseits von etwaigen bürokratischen und zeitaufwendigen Pflichten entbunden, andererseits sind hierdurch die Gestaltungsmöglichkeiten für diejenigen Unternehmen, die nach wie vor Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen wollen, eingeschränkt bzw. mit Rechtsunsicherheiten verbunden.

Der Gesetzgeber hat diesen Unternehmen jedenfalls keine hinreichenden Gestaltungsoptionen und Rechtsgrundlagen zur Rechtfertigung der Fortführung etwaiger Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Die Unternehmen müssen deshalb die rechtliche Zulässigkeit jeder einzelnen Maßnahme prüfen. Vielfach wird deshalb nachgefragt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anordnung einer Test- und / oder Maskenpflicht im Betrieb zulässig ist. Darüber hinaus stellen sich viele Unternehmen die Frage, zu welchem Zeitpunkt sie die im Rahmen der betrieblichen Zugangskontrolle erhobenen Daten zu den Impf-, Genesenen- und Testnachweisen löschen dürfen bzw. müssen. Ferner wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen Homeoffice-Tätigkeiten nach Auslaufen der arbeitgeberseitigen Homeoffice-Angebotsverpflichtung möglich sind."

Neue Coronaschutzverordnung NRW ab dem 19. März 2022

Die Landesregierung hat die aktualisierte Corona-Schutzverordnung NRW (CoronaSchVO) in der ab dem 19. März 2022 gültigen Fassung veröffentlicht.

Hervorzuheben sind aber folgende Punkte:

  • Die persönlichen Kontaktbeschränkungen, die für immunisierte Personen bereits komplett weggefallen sind, entfallen jetzt auch für nicht immunisierte Personen.
  • Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen die Auslastung bisher auf 60 oder 75 Prozent oder durch absolute Höchstgrenzen beschränkt war, können ab sofort wieder ohne diese Einschränkungen besetzt werden.
  • Die Maskenpflicht im Freien entfällt. Es gilt aber weiterhin die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Maskenpflicht in Innenräumen bleibt bestehen. Hinweis: Für die Beschäftigten in den Betrieben richtet sich die Verpflichtung zur Maskentragung aufgrund der CoronaArbSchV nach dem Ergebnis der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung
  • Für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in besonders risikobehafteten Einrichtungen oder Unternehmen nach §§ 23 Abs. 3 Satz 1; 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG (z. B. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime) gilt eine Testpflicht (auch für vollständig immunisierte Personen).
  • Für Angebote der Jugendarbeit, Sport im Freien, Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen entfallen ab sofort die Zugangsbeschränkungen (3G etc.). Für Großveranstaltungen gilt künftig 3G und nicht mehr 2Gplus. Für Volksfeste gilt zukünftig ebenfalls 3G.

Eine Begründung zu der neuen CoronaSchVO liegt noch nicht vor.

Im Anhang fügen wir diesem Rundschreiben den Text der CoronaSchVO in der ab dem 19. März 2022 gültigen Fassung bei (ANLAGE). Die wesentlichen Änderungen gegenüber der Vorgängerversion sind dort gelb markiert.

 

(QUELLE: unternehmer nrw)

Sie haben noch weitere Fragen? Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

Beste Grüße
Dr. Oliver K.-F. Klug
Hauptgeschäftsführer